Der Bundesgerichtshof schließt ein Stückweit eine jener Lücken, die die Richtlinien für die Domain-Registration der Domain-Verwaltung Denic enthalten. Diese Richtlinien sehen beispielsweise vor, dass im Fall einer Domain-Registration durch einen Anmelder außerhalb Deutschlands ein Admin-c mit Sitz in Deutschland bestimmt wird.
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Reaktion(en) zu “BGH: Admin-c kann für Domain-Anmeldungen zur Verantwortung gezogen werden”