DOZ Deutsche Zentral Inkasso: Terminhinweis zum Widerruf der Inkassolizenz *Update*




In der Verwaltungsstreitsache

VG 1 K 5.10

der DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sorge und Lohmanns Rechtsanwaltsgesellschaft

gegen

das Land Berlin, vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts

hat das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung auf

Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr

im Gerichtsgebäude, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 4304 anberaumt.

Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in Berlin. Sie ist nach eigenen Angaben darauf spezialisiert, offene Forderungen von Unternehmen zu realisieren, die entgeltliche Dienstleistungsangebote im Internet vermarkten. Nachdem beim Kammergericht zahlreiche Beschwerden über die Klägerin eingingen, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts die Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister wegen dauerhafter unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie in großem Umfang ungeprüfte Forderungen einziehe, bei denen es sich um sogenannte „Abo-Fallen“ im Internet handele. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre Mandanten seien verpflichtet, die jeweiligen Forderungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen. Sie betreibe lediglich ein sogenanntes „Mengeninkasso“, bei dem eine Prüfung der einzelnen Forderung typischerweise nicht erfolge.“

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.

Quelle: Berlin.de – Justiz

Update vom 26.08.2011:

 

Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen (Nr. 38/ 2011)

Pressemitteilung
Berlin, den 25.08.2011

Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig.

Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)

Quelle: Berlin.de – Justiz