Und wieder hat ein Gericht entschieden, dass eine Abmahnung und das damit einhergehende Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sind. Wie schon so oft wurde auch im streitgegenständlichen Fall des LG München in großem Stil abgemahnt. Die Abmahntätigkeit richtete sich vor allem gegen Impressumsverstöße.
Quelle: Anwalt.de / Zum Artikel