Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2010 haftet der Betreiber einer Website für Rechtsverletzungen in einem eingebundenen RSS-Feed eines Dritten (27 O 190/10). Der Seitenanbieter sei „Herr des Angebots“ und mache sich dieses zu Eigen, sodass er für ehrverletzende Aussagen trotz fehlender Kenntnis als „Störer“ hafte.
Quelle: Heise.de / Zum Artikel
Reaktion(en) zu “LG Berlin: Betreiber haftet für rechtswidrige Inhalte in RSS-Feeds”