BGH-Urteil zum Unterschied zwischen Auslesen und Ausspähen von Daten




Der Tatbestand des Ausspähens von Daten ist nicht erfüllt, wenn die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten bloß ausgelesen werden. Entscheidend ist, ob eine Zugangssicherung überwunden werden muss.

Quelle: ZDNet.de / Zum Artikel