Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz.
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