Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt die Folgen: zum einen ärgert man sich und zum anderen findet sich eine meist sehr hohe Kostennote des abmahnenden Anwalts im Anhang. Ist die Abmahnung berechtigt, so gilt, dass der Abgemahnte die Anwaltskosten auch zu zahlen hat. Das OLG Hamburg entschied jetzt aber, dass dieser Grundsatz auch Ausnahmen hat.
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