Die Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung war noch nicht einmal online, da erwirkte einer von denen bereits eine einstweilige Verfügung vor dem LG Bochum, weil ein Online-Händler nicht den Link auf diese – noch nicht existente – Plattform bereitgestellt…
Quelle und vollständiger Bericht: shopbetreiber-blog.de