Normalerweise sei eine Aufforderung wie die der Verbraucherschützer rechtswidrig und damit verboten, urteilten die BGH-Richter. In Ausnahmefällen wie diesem sei ein derartiges Vorgehen jedoch zu billigen. Denn hier habe sich das Inkassounternehmen bewusst an der Durchsetzung eines Geschäftsmodells beteiligt, dass auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegt gewesen sei.
Quelle und vollständiger Bericht: wiwo.de
Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13: bundesgerichtshof.de
Siehe auch:
- Das Ding mit der „Kontoklatsche“ | abzocktalk.de
- Das Ding mit der “Kontoklatsche” – Teil 2 | abzocknews.de
Weiterführende Informationen und Material auf Abzocknews.de: