Der erkennende Senat stellt klar, dass die Verwendung von Formularen, die so aufgemacht sind, daß für den “flüchtigen” Leser der wahre Charakter des Schreibens (nämlich=Angebot) nicht zu erkennen ist, gegen die Regeln des UWG verstösst.
Quelle: anzeigen-recht.de / Zum Artikel
Reaktion(en) zu “OLG Düsseldorf begründet Zurückweisung der Berufung zu Lasten GWE”