Die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag durch den Betreiber einer Webseite verstößt normalerweise nicht gegen Wettbewerbsrecht. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden. Wer als Verbraucher in die Fänge eines Abofallen-Betreibers geraten ist, sollte sich durch diese Entscheidung nicht irritieren lassen.
Quelle: Wbs-law.de / Zum Artikel
2 Gedanken zu „LG Hamburg: SCHUFA darf nicht gegen Drohung mit SCHUFA-Eintrag vorgehen“