Gewinnspielmafia: Herausgeber von in cold calls beworbenen Tankgutscheinen haftet mit




Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass sich ein Gutscheinherausgeber bei Missbrauch seines Gutscheins durch unerbetene Telefonwerbung unter Bewerbung eines dubiosen Ge-winnspieldienstes unter Bewerbung auch der Zugabe des Tankgutscheins nicht einfach darauf berufen kann, er wisse nicht, wer für den Missbrauch verantwortlich sei.

Quelle: Kanzlei-Richter.com / Zum Artikel

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