Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ohne vorherige Abmahnung regel-mäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag der Verstoß gegen das Wettbewerbs-verbot als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung benannt ist.
Quelle: Haufe.de / Zum Artikel