Löscht Google einen rechtswidrigen Artikel sofort nach einem Hinweis darauf, hat der Betrof-fene keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten, so das Landgericht München. Google sei weder Urheber der Artikel noch könne es alle Inhalte detailliert über-prüfen.
Quelle: ZDNet.de / Zum Artikel