Die verschiedenen Gerichte in Deutschland haben viele Kriterien aufgestellt, anhand derer man überprüfen kann, ob Rechtsmissbrauch vorliegt. Das OLG Hamm urteilte nun, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung ein klares Indiz für Rechtsmissbrauch darstellt.
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Reaktion(en) zu “OLG Hamm stoppt erneut Abmahner wegen Rechtsmissbrauch”