Zur Stellungnahme der SuperComm Data Marketing GmbH zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Spam erreichte mich eine Gegendarstellung von Herrn Thomas Uwe Maier, welcher das rechtskräftige Urteil gegen die SuperComm Data Marketing GmbH erwirkte – nachfolgend die Gegendarstellung zur Stellungnahme vom 27.08.2010:
Sehr geehrter Herr Fuchs,
bezugnehmend auf die Stellungnahme der SuperComm GmbH / GF Sven Nobereit i. S. „…Verurteilung wegen SPAM“ erhalten Sie hier meine Klarstellung mit der Bitte, diese wie die Stellungnahme der SuperComm, zu veröffentlichen.
Die Stellungnahme des Herrn Nobereit von SuperComm ist inhaltlich zu nahezu 100% falsch und dient m. E. lediglich dem „Fishing for Mitleid“.
Im Februar 2008 bekam ich von SuperComm 18 unverlangte Werbe E-Mails (SPAM). Diese E-Mails hatte SuperComm für sich selbst und andere Unternehmen versendet. Nach Recherchen war mir klar, dass es sich bei SuperComm um einen Adresssammler und Spamer handeln musste. Im Ergebnis habe ich SuperComm und weitere Firmen (Inhaber von beworbenen WebSites) abgemahnt und auch zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Schadenersatzforderung(en) habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht!
Im Laufe der Abmahnungen gg. SuperComm und seine Kunden hat Sven Nobereit mir zunächst 500,- € und dann 1.000,- € angeboten, damit ich seine Kunden „in Ruhe“ lasse, also nicht weiter abmahne. Die Zahlung dieser Beträge habe ich abgelehnt und vorgeschlagen, mir den gesamten durch die SuperComm Spams entstandenen Aufwand zu ersetzen. Das hat Sven Nobereit aber abgelehnt. Also habe ich alle betroffenen Unternehmen abgemahnt, zumal Herr Nobereit meinen Vorschlag, den echten Zeitschaden zu ersetzen, abgelehnt hatte.
Unter dem 16.02.2008 hat SuperComm die strafbewehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung abgegeben. Mehrere Kunden von SuperComm haben ebenfalls die strafbewehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung abgegeben, z. B. Quelle hat dies abgelehnt und sich dafür eine einstweilige Verfügung „eingehandelt“. Herr Nobereit hat mir die strafbewehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung nicht voreilig abgegeben, sondern nach meiner Ankündigung, dass die Klage eingereicht wird, falls er die Abgabe verweigert.
Erst ca. 10 Tage später habe ich SuperComm zur Zahlung des mir entstandenen Schadens aufgefordert. Ich wurde von meinem Anwalt über die Aussichtslosigkeit informiert, wollte aber den Grund von einem Gericht wissen. Insoweit war mir der Prozessausgang egal, nicht überraschend; ich war also weder traurig noch erfreut.
Herr Nobereit hat an dieser Stelle zu erwähnen vergessen, dass er bereit im Mai 2008 zur Zahlung der Vertragsstrafe für 7 erneut gesendete Spams aufgefordert wurde; also gerade einmal 3 Monate nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung. Die vierstellige Strafe dafür hat er ohne weiteres bezahlt. Allerdings bekam ich hier die Bestätigung, dass ein anderer Widerspruch als die Aufforderung zur Unterlassung mit strafbewehrter Unterwerfung unsinnig gewesen wäre.
Für im Jahr 2009 erneut gesendete Werbe E-Mails wurde Herr Nobereit resp. die SuperComm GmbH zur Zahlung weiterer Vertragsstrafen aufgefordert. Die Zahlungen dazu wurden von Herrn Nobereit verweigert, also war die Klage geboten. Besonders die Gründe zur Zahlungsverweigerung sind fast schon abenteuerlich: Wider besseren Wissens hatte Sven Nobereit erklären lassen, dass es keine wirksame strafbewehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung gäbe. Wider besseren Wissens wurde erklärt, die Forderung der Vertragsstrafe wäre zu spät erfolgt. Wider besseren Wissens wurde erklärt, es würde sich um eine „reine Double-Opt-In E-Mail“ handeln. Die weiteren Gründe, warum keine Zahlungspflicht bestehen würde sind dann nur noch reine Schlammwerferei und nicht erwähnenswert. Ich werde den Prozessverlauf alsbald komplett publizieren, nicht um eine Hetzkampagne durchzuführen sondern um klarzustellen, dass Herr Nobereit wissentlich falsche Informationen in Form einer „Stellungnahme“ verbreitet und zu zeigen wie der Spammer SuperComm mit seinem Geschäftsführer „zu ticken“ scheinen. Das wird im Rahmen der zulässigen Berichterstattung erfolgen.
Das Amtsgericht Bonn hat unter Berücksichtigung aller realer Punkte die Firma SuperComm folgerichtig und völlig zu Recht zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht Bonn hat dies im Zuge der Berufung bestätigt. Ein ganz besonderes Highlight ist das, was Herr Nobereit in seiner Stellungnahme als „…unter Ausnutzung der im Rahmen des rechtskonformen DOI-Verfahrens verschickten Bestätigungsmails“ so alles als rechtskonform bezeichnet. Von den betreffenden Mails hier eine Hardcopy:
Ein Besucher dieser WebSite möchte eine Software als sog. Freeware herunterladen. Dafür MUSS der Besucher eine E-Mail Adresse angeben, an die ihm eine E-Mail mit dem Link gesendet wird (schon sehr aufwendig und vor allem an dieser Stelle unnötig). Im sog. Abspann der E-Mail wird dem Besucher dann eine gleichzeitige Newsletteranmeldung, im wahrsten Sinn des Wortes, untergejubelt. Zum einen findet hier eine Kopplung von Angebot und Anmeldung statt und zum anderen vermutet kein Benutzer / Besucher in einem Abspann eine versteckte Newsletteranmeldung, die also folgerichtig überlesen wird. Solche Verfahren gibt es üblicherweise nur noch bei den Abofallen Betreibern!
Eine rechtskonforme Double-Opt-In Bestätigungsmail hat – eigentlich ganz einfach zu verstehen – keine Werbung und schon gar keine gekoppelte Newsletteranmeldung, noch dazu im Abspann versteckt, zu enthalten!
Soweit Herr Nobereit nun wünscht, nicht als Spammer bezeichnet zu werden, dann halte ich das schon für abenteuerlich: in 2008 insgesamt 18 und dann 7 unverlangte Werbe E-Mails und in 2009 insgesamt 6 unverlangte Werbe E-Mails.
Nachdem unverlangte Werbe E-Mail(s) als SPAM bezeichnet werden und Sven Nobereit / SuperComm unverlangte Werbe E-Mail(s) versenden ist die Bezeichnung SPAMmer für Sven Nobereit und seine SuperComm… GmbH nur die folgerichtige Bezeichnung.
Soweit Herr Nobereit mir nun eine Verleumdnungskampagne unterstellt, ist dies wohl nur Wunschdenken. Eine Verleumdnungs- oder Hetzkampagne scheitert schon an meinem Unwillen, einem SPAMmer mehr Zeit als notwendig zu widmen. Im Übrigen hätte sich Herr Nobereit jegliche Publikation ersparen können, hätte er nicht versucht, sich mit unwahren Argumenten der Zahlungspflicht zu entziehen. Auch seine Unterstellung „monetärer Interessen“ ist an den Haaren herbeigezogen und eher lächerlich. Einziger Sinn und Zweck eines Vertragsstrafeversprechens, also einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung, ist das einfordern von Geld (oder Moneten) bei erneuter Zuwiderhandlung; nicht mehr und nicht weniger.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Uwe Maier
Weiterführende Informationen und Verweise zum Thema:
2 Gedanken zu „Gegendarstellung zur Stellungnahme der SuperComm Data Marketing GmbH“