Wer versucht, Verbraucher im Internet mit einer Kosten- oder Abofalle zu täuschen, muss damit rechnen, dass spätestens ab einer Abmahnung die damit gemachten Gewinne abgeschöpft werden können, auch wenn der eigene Anwalt das Angebot für rechtskonform hält. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 20. Mai 2010 (6 U 33/09).
Quelle: Golem.de / Zum Artikel
Reaktion(en) zu “OLG Frankfurt: Gewinnabschöpfungsanspruch bei Abofallen”