Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 26.03.2010 vorgeworfen, zu Unrecht einem rechtsschutzersicherten Mandanten den ihm zustehenden Deckungsschutz für eine negative Feststellungsklage verweigert zu haben, nachdem dieser die Internet-Raubritter vergeblich außergerichtlich zur Berühmungsaufgabe aufgefordert hatte.
Quelle: Kanzlei-Richter.com / Zum Artikel