OLG Düsseldorf: Verwender haftet für eingekaufte E-Mail-Adressen




Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge. Vielmehr müssen die Daten daraufhin von dem Käufer noch einmal selbst überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2009 (Az. I-20 U 137/09).

Quelle: Heise.de / Zum Artikel