Es ist unzulässig und ein Hinweis auf rechtsmissbräuchliche Abmahngebaren, wenn ein Antragssteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Angabe von Gründen nicht bei einem der nächstgelegenen Gerichte stellt. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass er vor dem für ihn zuständigen Landgericht nicht als Vielabmahner in Erscheinung treten will.
Quelle: Haufe.de / Zum Artikel