Web-Dienste dürfen nicht gegen Bezahlung für Kunden Sendungen im Fernsehen mitschneiden und als Download anbieten. Solche Angebote verletzen urheberrechtliche Schutzrechte der Sender, entschied der BGH.
Quelle: Spiegel.de / Zum Artikel
Web-Dienste dürfen nicht gegen Bezahlung für Kunden Sendungen im Fernsehen mitschneiden und als Download anbieten. Solche Angebote verletzen urheberrechtliche Schutzrechte der Sender, entschied der BGH.
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Reaktion(en) zu “Shift.tv: Bundesgerichtshof verbietet Online-Videorecorder”