Ein Händler, der im Internet Waren anbietet, muss neben dem Kaufpreis auch die Liefer- und Versandkosten angeben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Die fehlenden Angaben werteten die Richter als einen Wettbewerbsverstoß, der dem Anbieter unberechtigte Vorteile gegenüber möglichen Konkurrenten bieten könne (Az.: 6 U 85/07).
Quelle: Heise.de / Zum Artikel