Die persönliche Haftung des Geschäftsführer bei Schutzrechtsverletzungen




Organe juristischer Personen sind vor einer persönlichen Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft weitestgehend geschützt. Dieser Grundsatz wird jedoch im Bereich des Marken und Patente teilweise durchbrochen.

Quelle: Haufe.de / Zum Artikel