Abmahnungen werden immer strenger daraufhin geprüft, ob es sich um reine Gebührenschinderei handeln könnte. Doch bei berechtigtem Anlass können unterschiedliche Wettbewerbsverstöße, die in einer Abmahnung enthalten waren, auch in getrennten Klagen verfolgt werden, ohne dass ein Rechtsmissbrauch nach dem UWG vorliegt.
Quelle: Haufe.de / Zum Artikel