Verbraucherschutz: Die unerlaubte Werbung und was man dagegen tun kann




Da in den allermeisten Fällen keine Mitteilung für den Empfänger durch einen ihm Menschen hinterlegt wurde, er somit keinerlei Interesse an der angeblich hinterlegten Nachricht hat, steht ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Raum (Betrug – § 263 StGB), wie das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 15. Februar 2004, 26 KLs 16 Js 26785/02, entschieden hat, dass die Durchführung eines Ping-Anrufes unter Übertragung einer Mehrwertdiensterufnummer, um den Angerufenen zum Rückruf zu bewegen, strafbarer Betrug ist.

Quelle: Finanzen.de / Zum Artikel