Mieter fand sich nicht zu laut – Abmahnung gilt trotzdem




Selbst wenn ein Mieter nicht zu laut gewesen ist, kann er eine Abmahnung wegen Ruhestörung unter Umständen nicht zurückweisen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor.

Quelle: all-in.de / Zum Artikel